Eilmeldung zum Cannabisgesetz

Wir möchten Sie gerne brandaktuell über das Folgende informieren, nachdem sich der geplante Termin zur gesetzlichen Abgabe von medizinischem Cannabis bisher verzögert hat:
Das 1. Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (sogenanntes „Cannabisgesetz“) tritt ab morgen, den 10. März 2017, in Kraft. Es soll der besseren Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen dienen, denen Cannabisarzneimittel bisher nicht in Form des Sachleistungsprinzips zur Verfügung gestellt werden konnten.

Ohne die bisherige Ausnahmegenehmigung waren demzufolge bis zum heutigen Tage noch keine cannabishaltigen Produkte verkehrs- und verschreibungsfähig, es sei denn, die Krankenkasse sowie das BfArM erteilte hierzu eine Ausnahmegenehmigung.

Nach den derzeitigen Informationen ergeben sich für den Ablauf der Genehmigung und Abrechnung folgende Grundlagen:

Genehmigung:
Die Versorgung mit Cannabis bedarf bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse, welche nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist.
Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Die Erteilung hat innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen, nach Antragseingang zu erfolgen.
Eine verkürzte Genehmigungsfrist von drei Tagen gilt im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
Der Leistungsanspruch des Versicherten besteht daher nur bei Vorliegen der Genehmigung der Krankenkasse.
Bei der Abgabe dieser Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist vom Versicherten lediglich die gesetzliche Zuzahlung zu leisten.
Unabhängig davon ist die bisherige legale Anfertigung als Rezepturarzneimittel, z.B. in Form von Dronabinol Tropfen (siehe hierzu auch unseren Artikel „Cannabis als Medizin“). Dies wurde jedoch bisher nur von privaten Kassen im Allgemeinen getragen. Auch diese Leistung ist nun für gesetzlich Versicherte zugänglich.

 

Noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Bitte denken Sie daran, mir Ihrem Arzt hinsichtlich der Bedienung von Kraftfahrzeugen und Maschinen unter der Einnahme von cannabishaltigen Zubereitungen Rücksprache zu halten, hier ist wohl nach gängiger Auffassung ein ärztliches Attest notwendig, was Ihnen dies bescheinigt! Ansonsten kann es zu Schwierigkeiten bei Unfällen, Polizeikontrollen oder Reisen ins Ausland kommen.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an.

 

PS: Die Verkündung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil 1 Nr. 11 (Bonn, 09.03.2017) inkl. Gesetzestext zum Nachlesen.