Der will nur spielen!
Ein freilaufender Hund macht nicht jedem Spaß. Was können Sie tun, wenn Sie sich bedroht fühlen? Und wer haftet, wenn dabei ein Schaden entsteht?
Haustierhaltung kann manchmal mit Ärger verbunden sein. Tierrechtsexperte und Buchautor Andreas Ackenheil berät bundesweit in allen Tierrechtsfragen, insbesondere dem Hunde- und Pferderecht. Uns klärt er über die Rechtslage auf, wenn es zum Streit um den geliebten Vierbeiner kommt.
„Der Paragraf 833 BGB verpflichtet grundsätzlich jeden Tierhalter, Schäden zu ersetzen, die sein Tier durch sein artgemäßes Verhalten verursacht hat“, erklärt der Tierrechtsexperte. „Dazu zählt etwa das Beißen eines Hundes oder das Austreten eines Pferdes. Die Frage, ob den Geschädigten dabei eine Mitschuld trifft, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.“
Was war passiert?
Das OLG Koblenz musste 2018 einen Fall entscheiden, in dem ein Jogger im Wald mit seiner angeleinten Hündin unterwegs war. Zur gleichen Zeit spazierte ein weiterer Hundehalter mit seinem unangeleinten Hund im Wald. Ackenheil: „Das Gesetz schreibt vor, dass Hunde in Sichtweite anderer Personen ohne Aufforderung anzuleinen sind. Der Hund des Spaziergängers entfernte sich jedoch aus seiner Sichtweite und rannte auf den Jogger zu. Dem Hundehalter gelang es nicht, seinen freilaufenden Hund zurückzurufen, woraufhin sich der Jogger bedroht fühlte und versuchte, den Hund mit einem Ast von sich und seiner Hündin fernzuhalten. Dabei rutschte er aus und riss sich die Sehne oberhalb des Knies. Der Spaziergänger weigerte sich jedoch, dem Jogger ein Schmerzensgeld zu zahlen, da sein Hund nur habe ‚spielen‘ wollen. Durch das Abwehren seines Hundes treffe den Jogger eine Mitschuld.“
Das Gericht sah jedoch die alleinige Verantwortung beim Halter des freilaufenden Hundes. Spaziergängern sei wegen der Unberechenbarkeit eines Tieres nicht zuzumuten, abschätzen zu können, ob sich ein herannahender Hund harmlos verhält oder eine Beißattacke zu erwarten sei. Der Jogger könne auf jeden Fall „effektive Abwehrmaßnahmen“ ergreifen, wenn sich, wie hier, ein unangeleinter Hund ohne Kontrolle des Halters auf ihn zubewege. Dazu Ackenheil: „Das bedeutet, dass der Hundehalter voll haften muss, auch wenn sein Hund nur spielen wollte“.
Bedenken Sie vorbeugend:
- Ihr Gegenüber hat eventuell selbst keine Tiere und kann deren Verhalten nicht einschätzen, hat eventuell sogar Ängste vor Tieren.
- Ihr Tier mag das besterzogenste der Welt sein. Dennoch gibt es Tiere, die schlecht bis gar nicht erzogen wurden und demzufolge durch Fehlverhalten für Vorurteile gesorgt haben. Ihr Gegenüber kennt speziell Ihr Tier nicht.