Das 1×1 der Zuzahlung

Eigenanteil, Festbetrag, Zuzahlungsbefreiung … Verstehen Sie auch nur Bahnhof?

Wir helfen Ihnen, sich im Dschungel der Arzneimittelgebühren zurechtzufinden.

Wenn Ärzte Medikamente auf Rezept verschreiben, übernimmt die Krankenversicherung die Kosten. Aber nicht komplett! Einen gewissen Anteil müssen gesetzlich Versicherte selbst bezahlen. Die sogenannte Rezeptgebühr wird in der Apotheke fällig – das Geld behalten dürfen Apotheker aber nicht. Sie kassieren den Betrag lediglich von ihren Kunden, um ihn zu 100 Prozent an die jeweilige Krankenkasse weiterzuleiten.

Zehn-Prozent-Regel

Wie tief Patienten für ihre Medizin ins Portemonnaie greifen müssen, regelt das Gesetz. Es besagt: Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro. Ein Beispiel: Kostet ein Medikament 65 Euro, beträgt der Eigenanteil 6,50 Euro; kostet es 300 Euro, beträgt er zehn Euro. Arzneimittel, die günstiger als fünf Euro sind, müssen Patienten komplett bezahlen. Die Zuzahlung gilt übrigens für jedes verordnete Präparat, nicht pro Rezept. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell davon befreit. Auch Erwachsene werden nicht endlos zur Kasse gebeten: Übersteigen die Arzneimittelkosten zwei Prozent des jährlichen Einkommens, kann man sich – auf Antrag bei der Krankenkasse – von der Zuzahlung befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen liegt die Schwelle bei einem Prozent der Einkünfte.

Schöne Bescherung

Erfreut sind Apothekenkunden meist, wenn sie bei Einlösung eines Rezepts nicht die Börse zücken müssen. Das kann der Fall sein, wenn das verordnete Präparat deutlich günstiger ist als seine „baugleichen“ Verwandten. Oder wenn es spezielle Vertragsvereinbarungen zwischen der eigenen Krankenversicherung und dem Arzneimittelhersteller gibt. Denkbar ist es umgekehrt aber auch, dass Patienten für ein verschriebenes Medikament mehr bezahlen sollen, als die gesetzliche Zuzahlung vorsieht. Das kommt vor, wenn der Preis des Präparates über dem sogenannten Festbetrag – so heißt der Erstattungshöchstbetrag der Krankenkassen für die jeweilige Medikamentengruppe – liegt. In diesem Fall kann das kompetente Apothekenteam prüfen, ob es möglich ist, ein preiswerteres Medikament mit gleicher Wirkung abzugeben.

Was ist eine Notdienstgebühr?

Um die Arzneimittelversorgung an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zu gewährleisten, gibt es hierzulande den Nacht- und Notdienst der Apotheken. Wird er in Anspruch genommen, etwa um ein Rezept einzulösen oder ein Schmerzmittel zu kaufen, dürfen Apotheker eine Notdienstgebühr erheben. Sie beträgt 2,50 Euro – einmal pro Notdienstbesuch, unabhängig von der Anzahl der Rezepte bzw. erforderlichen Präparate. Die Gebühr wird in aller Regel zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens fällig, an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag. Ausnahme: Vermerkt der Arzt auf dem Rezept „noctu“ (lateinisch = nachts) und macht somit klar, dass es sich um einen medizinischen Notfall handelt, wird die Gebühr von der Krankenkasse übernommen.

PS: Welche Apotheken in Hannover Notdienst haben, erfahren Sie auch auf unserer Website im Apotheken Notdienst Kalender.

Bei Fragen helfen wir Ihnen natürlich gern weiter und beraten Sie.

naturheilkunde und gesundheit cover 03-2023
Text mit freundlicher Genehmigung der S & D Verlag GmbH. Das komplette “Naturheilkunde & Gesundheit” Heft bekommen Sie auch bei uns in der Apotheke.