Cannabis als Medizin

Cannabis als ärztlich verordnetes Medikament gehört, wie jedes andere Arzneimittel auch, in die Hände des Apothekers.

Als Rauschmittel ist Cannabis bekannt unter den Namen Hanf, Marihuana oder Gras. Cannabis, das sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen. Sie sind in Deutschland auch ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Arzneimittel, sofern es sich um „Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“ handelt. Aufgrund seiner Wirkstoffe, der Cannabinoide wie Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD), wird Medizinalhanf vor allem als Mittel gegen Schmerzen und Krämpfe genutzt. Laut Studien können Cannabisblüten und Cannabisextrakte mit standardisierten Wirkstoffgehalten sowie synthetische Cannabinoide bei verschiedenen Krankheitsbildern medizinisch angezeigt sein. Präparate aus Cannabis werden Patienten verschrieben, die unter dem Tourette-Syndrom, ADHS, Multipler Sklerose oder chronischen Schmerzen leiden. Außerdem werden sie in der Krebs- und Aids-Therapie zur Linderung der Beschwerden eingesetzt.

Cannabis als Arzneimittel

Als Heilmittel wird Cannabis schon seit über 2400 Jahren in vielen Kulturen genutzt. In der europäischen Schulmedizin hielt es im 19. Jahrhundert Einzug. Cannabis-Fertigarzneimittel verschwanden in der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts vom Markt, vor allem wegen fehlender Standardisierung. Modernere, standardisierte und besser wirksame Arzneimittel wurden entwickelt. Weil Cannabis auch als Rauschmittel verwendet wird, verhinderten zudem rechtliche Einschränkungen die medizinische Verwendung. Die moderne Cannabis-Forschung begann mit der Isolierung des Hauptwirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC). In Deutschland setzt sich die „Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (IACM)“ für die medizinische Verwendung von Cannabis ein.

Cannabis für die Selbsttherapie

Laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BtMG) dürfen in Deutschland seit der Änderungsverordnung des Betäubungsmittelrechts zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis hergestellt und auf Betäubungsmittel (BtM)-Rezept verschrieben werden. „Die Kontrolle des BtM-Verkehrs – mit Ausnahme des BtM-Verkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in den Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken – obliegt der Bundesopiumstelle. Hier können auch Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis-Blüten und Cannabis-Extrakt zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie gestellt werden.“ Der Patient muss darlegen, dass andere Therapien nicht ausreichend wirksam waren, die Behandlung mit anderen verschreibungspflichtigen Cannabismedikamenten nicht möglich ist, weil z. B. die Kosten der Behandlung nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Zusätzlich muss eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden. Das bedeutet, wer Cannabisblüten oder -extrakt im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie nutzen will, benötigt eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Mit dieser Genehmigung können Patienten seit 2009 legal medizinische Cannabisblüten aus der Apotheke beziehen. Therapeutisch werden Cannabis bzw. Cannabinoide bei Appetitlosigkeit, z. B. bei Aids oder einer Chemotherapie, Glaukomen oder chronischen Schmerzen, Krankheiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Spastiken bei Multipler Sklerose, Arthritis, Depression, Übelkeit, Erbrechen im Zusammenhang mit Chemo- und Strahlentherapie und Anorexie, angewandt.

Legalisierung des Eigenanbaus?

Da die monatlichen Ausgaben für medizinisches Cannabis nach verordneter Dosis rasch hohe Summen betragen können, ist für viele Patienten der Eigenanbau finanziell günstiger. Doch wer medizinisches Cannabis legal anbauen möchte, hat einige Hürden zu überwinden und er muss nachweisen, dass er sich Cannabis aus der Apotheke nicht leisten kann. Im Sommer letzten Jahres hat das Kölner Verwaltungsgericht chronisch Kranken den privaten Anbau von Cannabis zu Therapiezwecken erlaubt. Das Gericht sieht die Genehmigung des Eigenanbaus als „Notlösung“. Das Urteil hat eine bundesweite Diskussion ausgelöst.

Ärztlich verordnetes Cannabis

Eigenanbau kann nicht nur für die Bundesapothekerkammer nicht die Lösung sein! Sie setzt sich dafür ein, dass ärztlich verordnetes Cannabis konsequent wie ein Arzneimittel behandelt wird. „Alle Arzneimittel gehören in die Hände des Apothekers. Wenn Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden“, fordert Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Das heißt, dass es vom Arzt verordnet, vom Apotheker geprüft und abgegeben sowie von der Krankenkasse bezahlt wird.“ Vom Anbau bis zur Anwendung müssen an Cannabis-Blüten die gleichen Qualitätsstandards wie für alle anderen Arzneimittel angelegt werden. Dabei werden die pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monografie definiert, z. B. im deutschen Arzneimittel-Codex (DAC). Daran wird gerade intensiv gearbeitet. „Bei einem Eigenanbau im Wintergarten ist die Einhaltung der hohen Qualitätsstandards, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit an Arzneimittel anzulegen sind, nicht gewährleistet“, sagt Kiefer. Daher kann die Bundesapothekerkammer eine Legalisierung des Eigenanbaus nicht gutheißen.

 

Update 09. März 2017

Es gibt Neuigkeiten, lesen Sie unsere Eilmeldung zum Cannabisgesetz, es soll ab dem 10.03.2017 in Kraft treten.

 

Mit freundlicher Genehmigung der S & D Verlag GmbH
Mit freundlicher Genehmigung der S & D Verlag GmbH