Die Rückkehr von Kava-Kava auf den deutschen Markt

Kava (Piper methysticum, auch Kava Kava) ist eine bis zu vier Meter hoher, großblättriger Strauches. Auf Deutsch wird der Kava-Strauch auch als „Rauschpfeffer“ bezeichnet, doch die Bezeichnung ist irreführend, denn es werden weder Rausch noch Abhängigkeit erzeugt.

Besonders im westpazifischen Raum wird zu kulturellen Anlässen, Zeremonien ein aus Kavabestandteilen gewonnenes, entspannendes Getränk getrunken. Kein Wunder also, dass es von Entdeckern in alle Welt getragen wurde und heutzutage als Medizin oder auch als Genussmittel (z.B. in den USA) den Weg zu uns findet. Aus dieser Anwendung wurden bisher noch keine Nebenwirkungen berichtet oder dokumentiert.

 

Die Wirkung soll je nach Zubereitung anxiolytisch (Angst- und Spannungszustände mindernd), leicht analgetisch (schmerzstillend), antioxidant, entspannend sowie muskelentkrampfend und schlaffördernd sein. Hierfür gibt es auch entsprechende anerkannte Studien. Das klingt zunächst interessant, jedoch gibt es beobachtete Nebenwirkungen, insbesondere für die Leber, die jedoch in Kombination mit Alkohol oder anderen Psychopharmaka auftraten unter vorgeschädigter Leber. Das war der Grund, weshalb zwischen 2001 und 2007 das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) stufenweise den Widerruf der Zulassung kavainhaltiger Produkte in Deutschland anstrebte. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Beobachtung von schweren Leberschädigungen bis hin zu tödlichen Leberversagen, die scheinbar als Folge des Kava-Konsums aufgetreten seien.

Genau dieser Zusammenhang war jedoch nicht wirklich unumstößlich eindeutig, insbesondere bei alleiniger Nutzung von Kava Kava als Therapeutikum, so dass die Klage eines Herstellers von Kava-Produkten auf erneute Zulassung im Mai 2014, sowie in Revision im Februar 2015 erfolgreich war. Das BfArM will keinen weiteren Einspruch gegen das Urteil einlegen, so dass wir vor der Rückkehr von Kava-Kava (Piper methysticum)-haltigen sowie kavainhaltigen Arzneimitteln einschließlich homöopathischer Zubereitungen mit einer Endkonzentration bis einschließlich D4 auf den deutschen Markt stehen.

 

Allerdings wurde das Nutzen-Risiko-Verhältnis auch vom Gericht als ungünstig bezeichnet. Demzufolge wurde die Wiederzulassung unter hohe Sicherheitsauflagen, Kennzeichnungspflichten sowie nun auch Rezeptpflicht gestellt. Das nun eingeleitete Stufenplanverfahren wird ersichtlich im BfArM Artikel sowie im Anschreiben an die Hersteller und den Entwurf einer Patienteninformation (vgl. BfArM Artikel).

 

Bei Interesse an besagten Produkten gilt es, Nutzen und Risiko in Ihrer persönlichen Situation genau abzuwägen. Hierzu bedarf es eines erfahrenen Therapeuten, für eine Selbsttherapie ist Kava Kava nicht geeignet, zumal es in den meisten Fällen schon heilsam ist, sich einem guten Therapeuten anzuvertrauen.

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